Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Restaurant Ziegelwirtschaft

An der Ziegelei 2, 01454 Radeberg

§ 1 Geltungsbereich (A)

(1) Die nachfolgend aufgelisteten Geschäftsbedingungen gelten allgemein im Restaurantbetrieb während der Öffnungszeiten im a la carte Geschäft.
(2) Die Ziegelwirtschaft ist ein A-la-carte-Geschäft.
(3) Im Falle einer Reklamation an der bestellten Ware (Speisen & Getränke) ist dies unverzüglich anzuzeigen, spätere Beanstandungen (etwa nach Verzehr) sind gegenstandslos und können nicht berücksichtigt werden.
(4) Das Wechselgeld ist sofort zu prüfen.
(5) Das Restaurant haftet nicht für Garderobe, persönliche Gegenstände oder abgestellte Waren.
(6) Der Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist untersagt.

§ 2 Geltungsbereich (B)

(2) Die nachfolgend aufgelisteten Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zur Durchführung von Veranstaltungen wie Feierlichkeiten jeder Art, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen (auch außer Haus) des Restaurants.
(2) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 3 Vertragsabschluss, Vertragsparteien, Haftung

(1) Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Restaurants an den Veranstalter zustande, diese sind die Vertragspartner.
(2) Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst, so haftet dieser zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt.
(3) Die Haftung des Restaurants ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Restaurant auf die Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens oder über das Abhandenkommen von geliehenen (z.Bsp. Catering-) Gegenständen hinzuweisen. Gegebenenfalls wird der entstandene Schade in Rechnung gestellt.

§ 4 Leistung, Preise, Zahlung

(1) Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung, erstattet der Veranstalter dem Restaurant nach Rechnungslegung sämtliche Dritten gegenüber entstandenen Auslagen und Leistungen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung bzw. dem Mietgebrauch stehen.
(2) Die vereinbarten Preise schließen, wenn nicht extra aufgeführt, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Restaurant allgemein der für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5%, erhöht werden.
(3) Die Rechnungen des Restaurants sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Das Restaurant ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Ab einem Gesamtwert von 500,00 € Brutto wird nach Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25% der Endsumme fällig. Weiterhin können die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

§ 5 Änderung der Teilnehmerzahl

(1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Restaurant mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Restaurants. Die mitgeteilte Personenzahl ist immer verbindlich.
(2) Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
(3) Bei Abweichungen der Personenzahl um mehr als 20% ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.
(4) Bei Exklusivbuchungen kann eine Veranstaltungsgarantiesumme festgelegt werden, die unabhängig von der tatsächlichen Personenzahl berechnet wird.

§ 6 Mitbringen von Speisen und Getränken

(1) Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen im Haus grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Restaurant. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

§ 7 Rücktritt des Restaurants

(1) Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Restaurant gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Des Weiteren ist das Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, z.B. falls – höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände (z. B. Sperrung wegen Pandemie, Stromausfall, etc.) die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (z. B. des Veranstalters oder Zwecks) gebucht werden – das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsablauf, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist.
(3) Politische Veranstaltungen im Restaurant oder das Anbringen von entsprechender Werbung sind grundlegend untersagt.
(3) Das Restaurant hat den Veranstalter unverzüglich von der Ausübung des Rücktrittsrechts in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurants hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 8 Rücktritt des Veranstalters

(1) Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Restaurant berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke, Miete) in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
(2) Tritt der Veranstalter zwischen 5 Tagen und dem Veranstaltungstag zurück ist das Restaurant berechtigt, anteilig folgende entgangene gastronomische Leistungen in Rechnung zu stellen.
Stornogebühr ab Vertragsunterzeichnung:
Ab 5 Tage vor Veranstaltungstermin - 40 % der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme.
Ab 2 Tage vor Veranstaltungstermin - 80 % der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass dem Restaurant ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(4) Im Einzelfall können die Stornierungsfristen schriftlich im Reservierungsvertrag geändert werden.

§ 9 Haftung des Veranstalters für Schäden

(1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude und Inventar, sowie alle geliehenen Gegenstände (z.B. für Catering) die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

§ 10 Alternative Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants. Gerichtsstand ist Dresden.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.